Vergabegrundsätze

  1. Ausschließlich die Förderung unmittelbar gemeinnütziger und mildtätiger Projekte im Sinne der Pflege der deutsch-japanischen Beziehungen gemäß der Stiftungssatzung sowohl in Japan wie in Deutschland kann beantragt werden.
  2. Für die Förderung stehen pro Jahr, sofern vom Vorstand nicht begründet anders entschieden, 5% des Stiftungsvermögens zuzüglich Dividenden zur Verfügung. In einem Jahr nicht verbrauchte Mittel können ins Folgejahr übertragen werden.
  3. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsgesellschaften des VDJG und der VDJG. Diese können Projekte Außenstehender aufnehmen.
  4. Anträge müssen gemäß Formvorgabe gestellt werden.
  5. Die antragstellende DJG (bzw., sofern selbst Antragsteller der VDJG) haftet für die antragsgemäße Durchführung des geförderten Projekts. Der Vorstand behält sich die Prüfung nach Abschluss vor.
  6. Über das geförderte Projekt muss binnen sechs Monaten nach Abschluss berichtet und eine Abrechnung gemäß den Vorgaben des Antrags vorgelegt werden.

Formvorgaben

Kontakt

foerderung.stiftung@vdjg.de