Vergabegrundsätze
- Ausschließlich die Förderung unmittelbar gemeinnütziger und mildtätiger Projekte im Sinne der Pflege der deutsch-japanischen Beziehungen gemäß der Stiftungssatzung sowohl in Japan wie in Deutschland kann beantragt werden.
- Für die Förderung stehen pro Jahr, sofern vom Vorstand nicht begründet anders entschieden, 5% des Stiftungsvermögens zuzüglich Dividenden zur Verfügung. In einem Jahr nicht verbrauchte Mittel können ins Folgejahr übertragen werden.
- Antragsberechtigt sind die Mitgliedsgesellschaften des VDJG und der VDJG. Diese können Projekte Außenstehender aufnehmen.
- Anträge müssen gemäß Formvorgabe gestellt werden.
- Die antragstellende DJG (bzw., sofern selbst Antragsteller der VDJG) haftet für die antragsgemäße Durchführung des geförderten Projekts. Der Vorstand behält sich die Prüfung nach Abschluss vor.
- Über das geförderte Projekt muss binnen sechs Monaten nach Abschluss berichtet und eine Abrechnung gemäß den Vorgaben des Antrags vorgelegt werden.
Kontakt
foerderung.stiftung@vdjg.de